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Verein
Satzung
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Satzung des Kunstvereins Wesseling e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 25. Oktober 1985
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Kunstverein Wesseling e.V." und hat seinen Sitz in Wesseling.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, indem er insbesondere die bildenden Künste und das Kunstverständnis fördert. Dies soll vornehmlich durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge erreicht werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist i.d.R. schriftlich an den Vorstand zu richten, bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung der Vereinsaufgaben beizutragen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung nach zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand sind, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedspflichten befreit.
§ 5
Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 tagen einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt. Abs.1, Satz 2 gilt entsprechend.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Ausschluss von Mitgliedern
Satzungsänderung
Auflösung des Vereins
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen außer bei Anträgen der Mitglieder, Satzungsänderungen, Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern, für die eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen ist.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Schriftführer und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds muss in geheimer Wahl abgestimmt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der gesamte Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder führt der verbleibende Vorstand, soweit er gemäß Abs.3 handlungsfähig ist, die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Andernfalls ist eine unverzügliche Vorstandsneuwahl erforderlich.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden rechtzeitig einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder eingeladen und davon mindestens drei Mitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 10
Beirat
Der Beirat des Vereins besteht aus höchstens 10 Personen. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Der Beirat wird für einen Zeitraum, der höchstens die Amtsperiode des Vorstands umfasst, und/oder für den Einzelfall dem Vorstand berufen.
Die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite. Sie können zu Vorstandsitzungen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Den Kassenprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung dessen Ordnungsmäßigkeit. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 12
Haftung
Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften, auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wesseling mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste zu verwenden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Eine Satzungsänderung hinsichtlich des Vermögensberechtigten ist nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zulässig.